Westdeutschland/Dortmund, 08.01.2021. Für die Dauer des aktuellen Shutdowns bis Ende Januar 2021 gelten für die Gottesdienste in der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland neben den bekannten Richtlinien zum Corona-Infektionsschutz einige weitere Hinweise, die die Kirchenleitung erlassen hat.
Die Ministerpräsidenten-Konferenz hat am 5. Januar 2021 mit der Bundeskanzlerin eine Verlängerung des Shutdowns bis Ende Januar beschlossen. Gleichzeitig wurden neue Kontaktbeschränkungen festgelegt, die nun von den Bundesländern in Verordnungen umgesetzt werden und ab dem 11. Januar 2021 gelten.
Hygieneregeln vermeiden ungeschützten Kontakte
Die Neuapostolische Kirche Westdeutschland unterstützt die Maßnahmen der Regierung. Sie hat das Gemeindeleben und damit auch die Kontakte auf ein Minimum reduziert. Seit Wochen finden keine Veranstaltungen neben den Gottesdiensten mehr statt. In den Kirchen kommt es zu keinen ungeschützten Kontakten, da strikte Hygiene-Richtlinien gelten: Die Teilnehmer halten den Mindestabstand von 1,5 Metern ein, tragen Mund- und Nasenschutz auch am Platz und verzichten auf Gesang. Auch durch das regelmäßige Stoßlüften wird das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich gehalten.
Zusätzlich sorgt die Kirchenleitung mit weiteren Regeln dafür, dass auch rund um die Gottesdienste die Kontakte weiter reduziert werden. Dazu zählt auch, dass der Wochentagsgottesdienst im weiteren Shutdown durch einen zentralen Videogottesdienst ersetzt wird. An den Sonntagsgottesdiensten wird festgehalten.
Hinweise zu Gottesdiensten im Shutdown
Für die Dauer des Shutdowns bis Ende Januar 2021 gilt für die Gottesdienste in der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland Folgendes:
1. Das Angebot der Präsenzgottesdienste am Sonntag bleibt grundsätzlich bestehen. Wo die Gottesdienste über Weihnachten und zum Jahreswechsel ausgesetzt wurden, ist zu prüfen, ob diese unter Beachtung der behördlichen Vorgaben wieder angeboten werden können. Ausnahmen sind dort angezeigt, wo die Kommunalverwaltung um Absage bittet. Behördliche Verbote von Gottesdiensten sind zu beachten.
2. Die Gottesdienste an Wochentagen werden bis auf weiteres als zentrale Videogottesdienste angeboten, ohne Feier des Heiligen Abendmahls. Damit wird dem politischen Willen zur Kontaktreduzierung entsprochen. Zudem berücksichtigt diese Entscheidung das erhöhte Risiko bei der Anreise mit dem öffentlichen Personennahverkehr zum Feierabend. Sind besondere Handlungen geplant, können die Gottesdienste am Mittwoch oder Donnerstag in Einzelfällen stattfinden. Hierüber entscheidet der zuständige Apostel.
3. Sonntags kann alternativ zu den Präsenzgottesdiensten das Übertragungsangebot der Gemeinden und Bezirke per Telefon und Internet genutzt werden. Darüber hinaus bietet die Gebietskirche sonntags weiter öffentliche regionale Videogottesdienste per YouTube an.
4. Die Kirchenleitung erwartet von den Gemeindemitgliedern, dass sie die behördlichen Auflagen zur Bewegungseinschränkung (Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in Kreisen oder kreisfreien Städten) berücksichtigen, sofern diese auch für Gottesdienstbesuche gelten. Das gilt grundsätzlich ebenfalls für Amtsträger, die außerhalb ihrer Ortsgemeinde zum Gottesdienst eingeteilt sind. Apostel und Bischöfe können die behördlichen Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen.
5. Die Vorgaben aus der Richtlinie zum Corona-Infektionsschutz der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland sind strikt zu befolgen. Das betrifft insbesondere den Mund- und Nasenschutz, den Abstand von 1,5 Metern untereinander, das regelmäßige Stoßlüften sowie den Verzicht auf jeglichen Gesang. Gottesdienste sollten nicht länger als 60 Minuten dauern. Die Ausnahmen zum Verzicht auf die Abstandsregeln bei der Besetzung der Kirchen für Personen aus mehreren Haushalten werden ausgesetzt (siehe Richtlinie zum Corona-Infektionsschutz vom 18. Dezember 2020, Nr. 2.1).
6. Wer sich unsicher fühlt, sollte dem Präsenzgottesdienst fernbleiben und das Angebot der Videogottesdienste nutzen.
7. Auf Fahrgemeinschaften soll wo immer möglich verzichtet werden. In Ausnahmefällen sind unbedingt die behördlichen Vorgaben zur Kontaktbeschränkung umzusetzen. Nach dem Gottesdienst sind die Kirchengebäude zügig zu verlassen. Auch auf dem Kirchengrundstück gelten die behördlichen Kontaktverbote, „Parkplatzgespräche“ sind daher zu vermeiden.
8. Die Anzahl der Personen, die sich in der Sakristei vor und nach dem Gottesdienst aufhalten, ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
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